Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen, Angebote, Auftragsbestätigungen und Vertragsabschlüsse der Expo Solutions GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbar werden.
Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Anderslautenden Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers
(Kunden) wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich
widersprechen. Unsere Abschlussvertreter sind nur zu schriftlichen Zusagen befugt. Mündliche Abreden, insbesondere zur Leistungszeit und zur
Beschaffenheit der Leistung bedürfen zur Gültigkeit daher der schriftlichen Bestätigung.

2. Angebot und Vertragsabschluss

Alle Angebote von uns sind freibleibend und unverbindlich. Die Abschlüsse kommen erst durch unsere Auftragsbestätigung oder Unterzeichnung eines
Vertragswerkes zustande. Für die Annahme des Angebotes unseres Auftragsgebers behalten wir uns eine Frist von 14 Tagen ab Zugang vor. Zeichnungen,
Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

3. Preise
Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die
in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert
in Rechnung gestellt. Die Preise verstehen sich rein netto ab Herstellungswerk oder Versandlager und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung usw. nicht
ein. Weiterhin nicht enthalten ist die Miete für die Standfläche einschließlich sämtlicher Nebenkosten.

4. Bodenbeschaffenheit und Aufbau
Die von der Expo Solutions GmbH zu überbauende Standfläche muss entsprechend den Aufbauterminen für uns frei verfügbar sein, erforderliche Leistungen wie Verlegung
von Wasser- und Stromzufuhr müssen ausgeführt sein. Der Hallenboden muss so eben sein, dass der Messestand unter Berücksichtigung der üblichen Höhenverstellbarkeit
der Standstützen ohne weitere Bodenausgleichselemente aufgestellt und montiert werden kann. Sollten in der Standfläche Unebenheiten, Absätze oder Löcher sein, bleibt es uns überlassen, den Boden so zu belassen oder Abhilfe durch Ausgleich, Ausspachteln oder Ausfüllen durch uns selbst oder über den Veranstalter gesondert in Rechnung zu stellen. Wir tragen keine Verantwortung wenn aufgrund schlechter Bodenbeschaffenheit keine einwandfreie Verlegung des Bodenbelages möglich ist. Der Auftraggeber trägt das Risiko des Vorhandenseins einer geeigneten Standfläche.

5. Leistungs- und Lieferzeit

Leistungs- und Liefertermin ist der in der Auftragsbestätigung genannte Zeitpunkt, in der Regel der Tag vor der Eröffnung der Messe, 18.00 Uhr, es sei denn der Veranstalter
hat einen anderen Termin vorgeschrieben. Wir behalten uns jedoch vor, kleine Restarbeiten bis zur Eröffnung der Messe bzw. Ausstellung auszuführen, soweit sie die Inbetriebnahme des Messestandes durch den Auftraggeber nicht wesentlich beeinträchtigen. Der Standabbau erfolgt ab Messeschluss, d.h. Einrichtungsgegenstände und Material des Auftraggebers, bzw. des Ausstellers sind unmittelbar nach Ende der Messe von ihm zu entfernen, so dass der Standabbau ohne Verzögerung und Behinderung erfolgen kann.
Müssen Einrichtungsgegenstände, Material oder Exponate des Auftraggebers, bzw. des Ausstellers durch uns entfernt, ausgebaut oder verpackt werden, berechnen wir die
dadurch entstandenen Kosten nach Aufwand, außer es wurde vorher vereinbart, dass wir diese Serviceleistung erbringen. Dem Auftraggeber zur Gebrauch überlassene
Gegenstände sind in ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere gereinigt zurück- gegeben. Wandelemente, die durch das Aufhängen von Bildern oder Exponaten beschädigt wurden bzw. durch Aufkleben nicht rückstandsfrei entfernbaren Folien für uns nicht mehr verwendbar sind, werden dem Auftraggeber zum Wiederbeschaffungspreis in Rechnung gestellt. Sind wir durch höhere Gewalt, z.B. Streik, behördliche Verfügung, von uns nicht verschuldete Transportverzögerungen an der rechtzeitigen Fertigstellung des Auftrages/Messestandes gehindert, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Der Auftraggeber ist zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Die uns bereits entstandenen Aufwendungen hat er auf Nachweis zu ersetzen. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadenersatz wegen Nichteinhaltens der Leistungszeit sind ausgeschlossen, es sei denn, die Leistungsstörung beruht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungshilfen.

6. Gewährleistung und Haftung
Die Ansprüche des Auftraggebers wegen etwaiger Mängel sind beschränkt auf das Recht auf Nacherfüllung. Im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung steht dem Auftraggeber
das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag zu. Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr ab der Abnahme. Der Auftraggeber hat die Werkleistung unverzüglich
nach Erbringung zu untersuchen und abzunehmen, sofern nicht wesentliche Mängel entgegenstehen. Hierbei erkennbare Mängel sind unverzüglich, insbesondere so rechtzeitig
schriftlich zu rügen, dass eine Nacherfüllung noch bis zum Beginn der Messe erfolgen kann. Die Ingebrauchnahme des funktionsfähigen Messestandes gilt als Abnahme. Wenn
es sich um einen Mietmessestand handelt, sind Gebrauchsspuren hinzunehmen. Ein Recht auf Mängelbeseitigung (Nachbesserung) besteht nicht. Die Haftung für Schäden aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftragnehmers seiner gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruht, wie auch die Haftung für sonstige Schäden im Falle einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch diese Personen, bleibt unberührt.

7. Subunternehmer
Die Expo Solutions GmbH ist berechtigt, zum Zwecke der Erfüllung ihrer Liefer- und Leistungsverpflichtungen Dritter nach unserem Ermessen und unserer Wahl zu bedienen.

8. Versicherung

Die dem Auftraggeber nur zur vorübergehenden Nutzung von uns überlassenen Gegenstände sind ab der Übernahme, spätestens jedoch, ab dem Tag vor Messebeginn -
18.00 Uhr, bis zum Tag nach Messeende - 7.00 Uhr, im Rahmen einer Ausstellungsversicherung zu versichern. Der Auftraggeber übernimmt die Auftragserteilung, sowie die
Aufsichts- und Sorgfaltspflicht für die ihm, von uns überlassenen Gegenstände in dem genannten Zeitraum. Der Auftraggeber haftet bis zur Höhe der von uns angegebenen
Versicherungssumme für Schäden, die von ihm oder Dritten in diesem Zeitraum verursacht worden sind, unabhängig, ob diese Schäden von seiner Versicherung gedeckt sind oder nicht. Bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung wird die Ausstellungsversicherung für die überlassenen Gegenstände sowie für das Eigentum des Auftraggebers von uns veranlassten oder durchgeführten Transporten wird das Versandgut auf Kosten des Auftraggebers in Höhe des Neubeschaffungswertes versichert.

9.Kündigung / Stornierung

Kündigt bzw. storniert der Auftraggeber den Vertrag, so haben wir Anspruch auf die vereinbarte Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen. Bezüglich nicht erbrachter Leistungen werden 40 % der dafür vereinbarten Vergütung als ersparte Aufwendungen vereinbart, die auf den Vergütungsanspruch anzurechnen sind, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass uns höhere Aufwendungen erspart geblieben sind. Auf die so verbleibende Vergütung müssen wir uns dasjenige anrechnen lassen, was wir durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft erwerben oder zu erwerben böswillig unterlassen.
9.2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Voraussetzung ist jedoch, dass zuvor eine entsprechende schriftliche Aufforderung zur Beseitigung des wichtigen Grundes in angemessener Frist erfolgt und die Frist fruchtlos verstrichen ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder die Unterlassungsverpflichtungen nach diesen Bedingungen verletzt.
9.3. Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch uns oder des Rücktritts aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen gilt die vorstehende Regelung der Ziffer 1 entsprechend.

10. Schutzrechte

Entwürfe, Planungen, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen bleiben mit allen Rechten unser Eigentum. Die Übertragung von Eigentums- und Nutzungsrechten
sowie die Berechtigung zur Wiederverwendung, Nachbildung oder Vervielfältigung bedürfen unserer schriftlichen Genehmigung. Änderungen dürfen nur durch von uns
beauftragten Personen vorgenommen werden. Wir sind berechtigt, Unterlagen der vorgenannten Art zu signieren und zu Werbezwecken zu verwenden. Bei der Ausführung
von Aufträgen nach vom Auftraggeber vorgegebenen Entwürfen oder Zeichnungsunterlagen bekommt dieser die Gewähr dafür, dass hierdurch Schutzrechte Dritter nicht
verletzt werden. Der Besteller verpflichtet sich zum Ersatz des Schadens sowie zur Freistellung von solchen Schadenersatzansprüchen, die aus einer etwaigen Verletzung
fremder Schutzrechte resultieren.

11. Zahlungsbedingungen

Die vom Auftraggeber geschuldete Vergütung ist wie folgt zur Zahlung fällig: 50% bei Auftragserteilung, 50% zur Standübergabe.
Kommt der Auftraggeber mit der Teilzahlung in Verzug, sind wir berechtigt, die weitere Leistung zu verweigern.

12. Abrechnung, Leistungsverweigerung

Die Aufrechnung sowie die Geltendmachung einer Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts durch den Auftraggeber ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung zulässig.

13. Eigentumsvorbehalt
Sämtliche vertraglich geschuldeten Übereignungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber.
Zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist der Auftraggeber im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung tritt
der Käufer schon jetzt in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungsendbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache
ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einbeziehung der Forderung auch nach der Abtretung berechtigt. Unsere Befugnis die Vorderung
selbst einzuziehen bleibt davon unberührt. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und
insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt, werden wir die Forderung nicht einziehen.

14. Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtwirksam oder nicht durchführbar sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
des Vertrages nicht berührt werden. Der Auftragnehmer ist in diesen Fällen befugt, eine Bestimmung, die unwirksamen oder undurchführbaren Regelung möglichst
nahe kommt, nach billigem Ermessen zu treffen. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollten dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz der Expo Solutions GmbH. Für alle Streitigkeiten ist das Landsgericht Kaiserslautern zuständig. Die örtliche Zuständigkeit wird durch den
Sitz der Expo Solutions GmbH bestimmt. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Expo Solutions GmbH

Stand Januar 2020